Link zur Seite versenden   Ansicht zum Drucken öffnen
 

Elternmitarbeit

Klassenelternschaft

Im 1. und 3. Jahrgang werden für jeweils zwei Schuljahre die Klassenelternvertreter, die Konferenzvertreter und ein Vertreter als Ansprechpartner für den Förderverein gewählt. Aufgabe der Elternvertreter ist es, die Interessen der Kinder zu vertreten und ein Bindeglied zwischen Elternhaus und Schule zu sein.

Die Aufgaben des Klassenelternvertreters sind in den §§ 88-96 NSchG genauer beschrieben.

Schulelternrat

Der Schulelternrat setzt sich aus allen Klassenelternvertretern an der Schule zusammen.

Die Aufgaben des Schulelternrates sind in den §§ 90 und 96 NSchG genauer beschrieben. Dort werden verschiedene Themen erörtert, die die Schule betreffen.

Der Schulelternrat tagt zwei mal im Jahr.

Er wählt die Vertreter aus der Elternschaft für die Gesamtkonferenz und die Fachkonferenzen.

Konferenzen

Alle an der Unterrichts- und Erziehungsarbeit beteiligten Personen wirken in den Konferenzen (§ 34 ff NSchG) in pädagogischen Angelegenheiten zusammen.

Für alle Konferenzen, Ausschüsse und den Schulvorstand gilt, dass persönliche Angelegenheiten vertraulich zu behandeln sind (§ 41 NSchG).

Gesamtkonferenz

Sie beschäftigt sich mit Inhalten, die die ganze Schule betreffen: allgemeine Ordnungen, Bestimmungen und Grundsätze.

Fachkonferenzen

Hier werden Themen erörtert, die die einzelnen Unterrichtsfächer betreffen.

Klassenkonferenzen

Hier wird alle Angelegenheiten beraten und entschieden, die die Klasse oder einzelne SchülerInnen betreffen.

Schulvorstand

An der Grundschule setzt sich der Schulvorstand jeweils zur Hälfte aus VertreterInnen der Erziehungsberechtigten und der Lehrerschaft zusammen. An Schulen mit bis zu 20 Lehrkräften aus vier Mitgliedern aus der Elternschaft und vier Lehrkräften. Den Vorsitz hat immer die Schulleitung.

Der Schulvorstand entscheidet über die Ausgestaltung der Eigenverantwortlichkeit im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten.

Wichtigste Aufgabe ist die Qualitätsentwicklung der Schule.